Weltkaufrechtsübereinkommen

Weltkaufrechtsübereinkommen
Weltkaufrechtsübereinkommen,
 
Wiener Kaufrecht, Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen, englisch Convention on Contracts for the International Sale of Goods [kən'venʃn ɔn kən'trækts fɔː ȓiː ɪntə'næʃnl seɪl əv gʊdz], Abkürzung CISG, in Wien am 11. 4. 1980 von den Vereinten Nationen abgeschlossenes Übereinkommen über den internationalen Warenkauf. Dem Übereinkommen sind zahlreiche Staaten beigetreten (u. a. Österreich, die Schweiz; in Deutschland ist es am 1. 1. 1991 in Kraft getreten). Das Weltkaufrechtsübereinkommen ist auf Kauf- und Werklieferungsverträge über Waren (bewegliche Sachen) zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. Ausgenommen von der Anwendung sind grundsätzlich Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in Familie oder Haushalt (Konsumentenkaufverträge). Das Übereinkommen enthält keine Kollisionsnormen, sondern unmittelbar anzuwendende Sachvorschriften, die sowohl den Abschluss als auch die Durchführung des Vertrags betreffen. Soweit das Abkommen anwendbar ist, gehen diese Vorschriften dem nationalen Recht vor.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Rechtsvereinheitlichung — Rechtsvereinheitlichung,   die Schaffung gleicher Rechtsnormen für ein bestimmtes Gebiet; sie kann innerhalb eines Staates (interne Rechtsvereinheitlichung) oder für mehrere selbstständige Staaten (internationale Rechtsvereinheitlichung)… …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”